"Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen an Letztverbraucher das
Entgelt für den Netzzugang gesondert auszuweisen". Diese Verpflichtung resultiert aus dem § 42 Energiewirtschaftsgesetz
(EnWG), Absatz 6. Das "Entgelt für den Netzzugang" ist kein Mehrpreis, sondern lediglich Teil einer differenzierten
Darstellung der einzelnen Preisbestandteile für Lieferung von Elektrischer Energie. |