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Transparenz der Stromrechnung

"Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, in ihren Rechnungen an Letztverbraucher das Entgelt für den Netzzugang gesondert auszuweisen". Diese Verpflichtung resultiert aus dem § 42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Absatz 6. Das "Entgelt für den Netzzugang" ist kein Mehrpreis, sondern lediglich Teil einer differenzierten Darstellung der einzelnen Preisbestandteile für Lieferung von Elektrischer Energie.

Den kompletten Wortlaut des EnWG §42 finden Sie ... hier.
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