| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
|
| Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kauf- und Werkverträge der Stadtwerke Pirmasens, nachfolgend SWPS
genannt (Holding GmbH, Versorgungs GmbH, Verkehrs GmbH, Pirmasenser Luft- und Badepark PLUB GmbH) |
|
| Stand: 08/2011 |
|
| 1. Geltungsbereich der Bedingungen des Auftraggebers: |
|
Der nachfolgend verwendete Begriff "Auftragnehmer" ist bei Lieferungen gleichzusetzen mit "Verkäufer".
Entsprechendes gilt für die Bezeichnung "Auftraggeber" und "Käufer". Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen unseren
Bestellungen zugrunde und gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder zusätzlichen Bedingungen des Auftragnehmers (AN) wird
widersprochen. Sie gelten nur, wenn sich der Auftraggeber (AG) schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon
einverstanden erklärt hat. |
|
| 2. Rangfolge: |
|
Es gelten für Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen in nachstehender Rangfolge: |
|
| |
› |
bei Vorliegen eines Rahmenvertrages gelten die Bestimmungen des jeweiligen Rahmenvertrages, |
|
| |
› |
die Bestimmungen der Bestellung, |
|
| |
› |
die in der Bestellung aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen sowie spezielle und allgemeine
technische Bedingungen, |
|
| |
› |
die Baustellenordnung des AG, |
|
| |
› |
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- und Werkverträge. |
|
|
| 3. Ausführung/Umweltschutz, Sicherheit, Gesundheitsschutz und Qualität: |
|
3.1 Der AN hat die anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen
Vorgaben und die betrieblichen Regeln und Vorschriften des AG zu berücksichtigen. Insbesondere hat der AN die
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln, die "Allgemeinen Vorschriften" BGVA 1 sowie die allgemein anerkannten
sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten. Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der
Maschinenverordnung mit einer Betriebsanleitung und einer EG-Konformitätserklärung zu liefern. Sie müssen außerdem den in den
Verzeichnissen A und B der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel" aufgeführten Normen
sowie sonstigen Regeln mit sicherheitstechnischem Inhalt und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln entsprechen.
Es sind vorzugsweise Arbeitsmittel mit CE-Kennzeichnung zu liefern. Ist ein Prüfzeichen nicht erteilt, ist die Einhaltung der
o.g. Vorschriften auf Verlangen des AG nachzuweisen. |
|
3.2 Für den Fall, das der AN Stoffe liefert, die Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind, ist
der AN verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung das EG-Sicherheitsdatenblatt (§ 14 GefStoffV) zur Verfügung zu stellen.
Der Einsatz von krebserregenden Stoffen wird dem AN untersagt. |
|
| 4. Versicherungen: |
|
Der AN muss für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantie- und Gewährleistungszeiten,
Haftpflichtversicherungsschutz mit branchenüblichen Konditionen (Mindestdeckungssumme von 1,5 Mio. EURO pro Schadensereignis)
unterhalten. Der AN muss dies auf Verlangen des AG nachweisen; geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit dem AG abzustimmen. |
|
| 5. Angebot: |
|
Der Anbieter hat sich im Angebot genau an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage zu halten. Auf
Abweichungen ist ausdrücklich hinzuweisen. Das Angebot hat kostenlos zu erfolgen. |
|
| 6. Bestellung: |
|
6.1 Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden zur Bestellung sind nur verbindlich,
wenn sie schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen. |
|
6.2 Änderungen/Erweiterungen des Liefer-/Leistungsumfanges, die sich bei der Ausführung als erforderlich
erweisen, wird der AN dem AG unverzüglich schriftlich anzeigen. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. |
|
6.3 Die Schriftform ist auch gewahrt bei Übermittlung auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung. |
|
6.4 Die Bestellung ist innerhalb von 5 Werktagen durch den AN zu bestätigen. |
|
| 7. Liefer-/Leistungszeit: |
|
7.1 Die in der Bestellung angegebenen Termine der Lieferung oder Leistung sind bindend. Der AN ist
verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen
sich ergibt, dass der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann. |
|
7.2 Im Falle des Lieferverzuges stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der AG
berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen.
Verlangt der AG Schadensersatz, steht dem AN das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu
vertreten hat. |
|
| 8. Lieferung: |
|
8.1 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung erfolgt die Lieferung "frei Bestimmungsort"
einschließlich Verpackung. |
|
8.2 Neben der Lieferanschrift sind in den Transportpapieren die Bestellangaben (Bestellnummer,
Bestelldatum, Anlieferstelle, gegebenenfalls Name des Empfängers und Materialnummer) anzugeben. |
|
8.3 Bei der Lieferung von Gefahrstoffen sind dem AG Produktinformationen, insbesondere
Sicherheitsdatenblätter, rechtzeitig vor der Lieferung zu übermitteln. Das gleiche gilt für Informationen bezüglich
gesetzlich bedingter Vermarktungsbeschränkungen. |
|
8.4 Der AN ist zu Teillieferungen/-Leistungen grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung des
AG berechtigt. |
|
8.5 Die Gefahr geht erst auf den AG über, nachdem die Lieferung/Leistung an den AG übergeben
oder von dem AG abgenommen wurde. |
|
8.6 Eventuell benötigte Versicherungen gehen zu Lasten des AN. |
|
| 9. Betreten und Befahren des Werksgeländes/der Baustelle: |
|
9.1 Beim Betreten und Befahren des Werksgelän-des/der Baustelle des AG ist den Anweisungen des
Fachpersonals des AG zu folgen. Das Betreten oder Befahren des Werksgeländes/der Baustelle ist rechtzeitig anzumelden.
Die Vorschriften der StVO sind einzuhalten. |
|
9.2 Der AG und seine Mitarbeiter haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für grobe Fahrlässigkeit
und Vorsatz, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit auch für einfache Fahrlässigkeit. Der AG und seine
Mitarbeiter haften auch für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit
jedoch der Höhe nach begrenzt auf die bei Beginn des Vertragsverhältnisses vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. |
|
9.3 Warenannahme: |
|
| Montag - Donnerstag |
08:00 - 11:30 Uhr 12:30 - 15:30 Uhr |
|
| Freitag |
08:00 - 12:00 Uhr |
|
|
| 10. Preise/Rechnungslegung: |
|
10.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind einschließlich sämtlicher Nachlässe und Zuschläge
Festpreise, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. |
|
10.2 Die 2-fach auszufertigenden Rechnungen sind nach erfolgter Lieferung/Leistung - getrennt nach
Bestellungen - an die in der Bestellung angegebene Rechnungsanschrift bzw. an die Verwaltung des AG zu senden; Bestellnummern
sind anzugeben. |
|
10.3 Jede Rechnung muss die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer separat ausweisen. Originalrechnungen
dürfen der Warenlieferung nicht beigefügt werden. |
|
10.4 Der AG bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den vereinbarten Preis innerhalb
von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung bzw. Abnahme und Rechnungserhalt. |
|
10.5 Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. |
|
10.6 Die vorgelegten Rechnungen müssen dem jeweils gültigen Umsatzsteuergesetz entsprechen. |
|
10.7 Zur Sicherung der Ansprüche im Rahmen der Gewährleistung wird ein Einbehalt in Höhe von 5% der
Auftragssumme, ab 5.000,00 EUR, festgesetzt. Für Bauleistungen beträgt der Gewährleistungszeitraum 5 Jahre, gerechnet vom
Tag der Abnahme an. |
|
10.8 Bürgschaften |
|
| Für |
|
| |
› |
geleistete Anzahlungen/Vorauszahlungen (Anzahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft) |
|
| |
› |
Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung (Vertragserfüllungsbürgschaft) |
|
| |
› |
Absicherung der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Mängelansprüche (Bürgschaft
für Mängelansprüche)
erhält der AG eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft von einem in der europäischen Gemeinschaft
zugelassenen Kreditinstitut oder Versicherung. Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit
sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB sowie das Recht zur Hinterlegung des Bürgschaftsvertrages wird
verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig
festgestellte Gegenforderungen des AN. |
|
| |
|
Falls die Bürgschaft für Mängelansprüche während der Verjährungsfrist ganz oder teilweise in
Anspruch genommen wird, ist der AN verpflichtet, den entsprechenden Betrag umgehend wieder aufzufüllen. |
|
|
| 11. Mängelrüge: |
|
Bei der Lieferung von Waren, die der AG gemäß §§ 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur
Untersuchung der Ware und zur Rüge eines offenen Mangels 12 Werktage ab Entgegennahme der Lieferung. Die Rügefrist bei
versteckten Mängeln beträgt 12 Werktage ab Entdeckung des Mangels. |
|
| 12. Mängelansprüche: |
|
12.1 Dem AG stehen die gesetzlichen Mängelans-prüche ungekürzt zu. Diese verjähren gemäß den gesetzlichen
Vorschriften. In jedem Fall ist der AG berechtigt, vom AN nach eigener Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen
Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich
vorbehalten. |
|
12.2 Der AG ist berechtigt, auf Kosten des AN die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr
in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht, wenn der AG zuvor den AN unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung
erfolglos aufgefordert hat. |
|
12.3 Wird der Liefer-/Leistungsgegenstand infolge eines Mangels vollständig oder teilweise neu geliefert,
beginnt die Gewährleistungszeit für den neu gelieferten Gegenstand bzw. entsprechende Teilkomponenten erneut. |
|
| 13. Abtretungsverbot: |
|
Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des AN außerhalb des Anwendungsbereiches
des § 354 a HGB sind ausgeschlossen; Ausnahmefälle bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Einwilligung des AG. |
|
| 14. Kündigung: |
|
14.1 Die Beauftragung mit Werk-(§ 631 BGB) oder Werklieferungsleistungen ( § 651 BGB ) über nicht vertretbare
Sachen kann der AG jederzeit bis zur Vollendung des Werkes bzw. der Werklieferung gemäß § 649 BGB kündigen. Kündigt der AG aus
einem wichtigen Grund, schuldet der AG dem AN lediglich die bis zum Zugang der Kündigung erbrachten Einzelleistungen, die vom AG
verwertet werden können. Mögliche, dem AG zustehende Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt. Weitergehende Ansprüche
des AN sind ausgeschlossen. |
|
14.2 Von der Bestellung von Lieferungen (§ 433 BGB) kann der AG aus wichtigem Grund bis zur Übergabe der
Lieferung jederzeit zurücktreten. In diesem Fall gelten hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des AN die vorstehenden Ziffern
entsprechend; der AG erwirbt Eigentum an den vergüteten Teilleistungen. |
|
14.3 Ein wichtiger Grund im Sinne der Ziffer 14.1 und 14.2 liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher
Entscheidungen für den AG das Interesse an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen entfällt, auf Seiten des AN ein Insolvenz-
oder Vergleichsantrag gestellt wird, oder die Voraussetzungen für einen Insolvenz- oder Vergleichsantrag vorliegen. |
|
| 15. Abfallentsorgung: |
|
Soweit bei den Lieferungen/Leistungen des AN Abfälle entstehen, verwertet oder beseitigt der AN die Abfälle -
vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung - auf eigene Kosten gemäß den Vorschriften des Abfallrechts. Eigentum, Gefahr
und die abfallrechtliche Verantwortung gehen im Zeitpunkt des Abfallanfalls auf den AN über. |
|
| 16. Gewichte/Mengen: |
|
Bei Gewichtsabweichungen gilt das bei der Eingangsmeldung durch den AG festgestellte Gewicht, wenn nicht
der AN nachweist, dass das von ihm berechnete Gewicht nach einer allgemein anerkannten Methode richtig festgestellt wurde. Analog
gilt dies auch für Mengen. |
|
| 17. Gewerbliche Schutzrechte (Patente, Lizenzen, Gebrauchsmuster usw.), Urheberrechte: |
|
Der AN haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände und/oder des hergestellten
Werkes Patente oder Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der AN verpflichtet sich, den AG von etwaigen Ansprüchen Dritter
wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen und den AG auch sonst schadlos zu halten. Auch wenn gewerbliche Schutzrechte des AN
bestehen, dürfen vom AG oder seinen Beauftragten Instandsetzungen vorgenommen werden. |
|
| 18. Geheimhaltung: |
|
18.1 Der AN verpflichtet sich, alle Informationen die er bei Durchführung der Bestellung erhält,
uneingeschränkt vertraulich zu behandeln. Dies gilt ausdrücklich auch für alle Informationen die von kommerziellem Interesse für
Energievertriebs-, Handels-, Gewinnungs- oder Erzeugungsorganisationen bzw. -unternehmen sein können. Es ist untersagt entsprechende
Informationen, ohne ausdrückliche Zustimmung des AG weiterzugeben oder zu veröffentlichen. Das Verbot der Weitergabe von
Informationen gilt dabei insbesondere gegenüber Mitarbeiter der Vertriebsabteilung des AGs / der mit dem AG verbundenen
Vertriebsgesellschaft. Etwas anderes gilt nur bei ausdrücklicher Zustimmung des AGs zur Informationsweitergabe. |
|
| Vertraulich zu behandeln sind insbesondere: |
|
| |
› |
Anschriften und Lastgangdaten von Anschlusskunden |
|
| |
› |
Namen von liefernden Händen |
|
| |
› |
Informationen über die Wechselbereitschaft von Anschlusskunden |
|
| |
› |
Informationen über das Anschlussinteresse von potentiellen Neukunden |
|
| |
› |
Informationen über Verhandlungen von Transportkunden |
|
| |
› |
Informationen über mit Transportkunden abgeschlossenen Netzzugangsverträge |
|
| |
› |
Informationen über Netzausbau- und Erschließungsmaßnahmen einschließlich entsprechender
Vertragsverhandlungen mit Händlern und potentiellen Anschlusskunden |
|
| |
› |
Informationen über Wirtschaftlichkeitskriterien für die Beurteilung von Anschlüssen und Netzausbauten. |
|
| |
|
Dies gilt nicht für Informationen, die dem AN bei Empfang bereits bekannt waren oder von denen er
anderweitig Kenntnis (z.B. von Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit oder durch eigene unabhängige Bemühungen)
erlangt hat. Der AN ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einschließlich der
schriftlichen Verpflichtungen von Mitarbeitern nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu beachten. |
|
|
18.2 Der AN hat diese Verpflichtung allen von ihm mit der Durchführung des Vertrags beauftragten
Personen aufzuerlegen. |
|
Alle vom AG übergebenen Unterlagen bleiben Eigentum des AG. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden und sind nach Durchführung der Bestellung vollständig, unaufgefordert an den AG zurückzugeben. Als Dritte gelten nicht
die vom AN eingeschalteten Sonderfachleute und Subunternehmer, wenn sie sich gegenüber dem AN in gleicher Weise zur
vertraulichen Handhabung verpflichtet haben. Der AN haftet für alle Schäden, die dem AG aus der Verletzung dieser Verpflichtung
erwachsen. |
|
18.3 An allen im Rahmen dieses Vertrages für den AG gefertigten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen,
Analysemethoden, Rezepturen und sonstigen Werken, stehen dem AG sämtliche Nutzungsrechte ausschließlich zu. |
|
| 19. Veröffentlichung/Werbung: |
|
Eine Auswertung oder Bekanntgabe der mit dem AG bestehenden Geschäftsbeziehungen in Veröffentlichungen
oder zu Werbezwecken ist nur mit der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG zulässig. |
|
| 20. Gerichtsstand/Erfüllungsort: |
|
20.1 Sofern der AN Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des AG ausschließlicher Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Darüber hinaus ist der AG
berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des AN zuständig ist. |
|
20.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des AG Erfüllungsort. |
|
| 21. Vertragssprache/Anwendbares Recht: |
|
21.1 Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt deutsches Recht. |
|
21.2 Für Bestellungen, auf die diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden, wird deutsches Recht
unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 vereinbart. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweiligen gültigen
Incoterms - ICC, Paris, auszulegen. |
|
| 22. "UN-Global Compact" und EU-Verordnungen zur Terrorismusbekämpfung: |
|
22.1 Die Stadtwerke messen sozialer Verantwortung im Rahmen unternehmerischer Aktivitäten eine
übergeordnete Bedeutung bei und unterstützten deshalb die Initiative "United Nations Global Compact". Die Initiative
basiert auf zehn fundamentalen Prinzipien, welche die Globalisierung sozialer und ökologischer gestalten und Korruption
verhindern sollen. Das Merkblatt "Grundsätze für eine verantwortungsvolle Beschaffung bei den Stadtwerken Pirmasens"
nimmt Bezug auf Prinzipien des UN Global Compact und
hier
abgerufen werden. Der AN verpflichtet sich, diese Prinzipien zu beachten. |
|
Durch die Verordnungen (EG) Nr. 881/2002 und (EG) 2580/2001 des Rates der Europäischen Union,
die unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft gelten, wurde zum Zweck der Terrorismusbekämpfung
das Verbot, bestimmten natürlichen Personen, Gruppen oder Organisationen direkt oder indirekt Gelder oder
wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, eingeführt. Der AN verpflichtet sich, dieses Verbot zu beachten
und seine Geschäftspartner und Mitarbeiter daraufhin zu überprüfen, ob eine Namensidentität mit den in den als Anhängen
zu den Verordnungen veröffentlichten Listen genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen
besteht. Im Falle einer Namensidentität ist von der Durchführung von Geschäften mit diesen Personen, Gruppen oder
Organisationen abzusehen. |
|
| 23. Schlussbestimmungen: |
|
Sollten einzelne dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder diese Bedingungen
Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung
gilt diejenige wirksame Bedingung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bedingung wirtschaftlich am
nächsten kommt. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bedingung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck
dieser Bedingungen vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. |
|
| zum Seitenanfang |